Die Nutzung des oekostrom AG-Handelsplatzes

Allgemeines

Die oekostrom AG energy group („oekostrom AG“) bietet die Kontaktplattform oekostrom AG-Handelsplatz für den Handel mit oekostrom AG-Aktien an (https://aktie.oekostrom.at/). Aktionär:innen bzw. Aktieninteressent:innen können hier selbstständig und kostenlos ihre Kauf- bzw. Verkaufsabsichten bekanntgeben, Aktientransaktionen initiieren oder mit möglichen Handelspartner:innen per E-Mail in Kontakt treten. Während laufender Kapitalerhöhungen können über den Handelsplatz ebenso Bezugsrechte gehandelt werden. Die folgenden Ausführungen zu Aktien gelten in diesem Fall sinngemäß auch für Bezugsrechte. Die Angaben zum Aktienbuch gelten im Fall des Bezugsrechtshandels jedoch nicht.

Es kann jede beliebige Stückzahl Aktien gekauft bzw. verkauft werden. Eine detaillierte Anleitung für Aktientransaktionen finden Sie im Dokument Vorgehensweise Aktienhandel.

Die oekostrom AG behält sich vor, Kauf- bzw. Verkaufsangebote zu löschen, etwa weil diese offensichtlich unseriös sind von Nichtberechtigten abgegeben wurden oder Regeln dieser Nutzungsbedingungen missachten.

Beim Handelsplatz handelt es sich um eine freiwillige Leistung der oekostrom AG gegenüber ihren Aktionär:innen. Die oekostrom AG behält sich vor, den Handelsplatz jederzeit ohne Angabe von Gründen einzustellen und gewährleistet weder eine Mindestverfügbarkeit, noch eine jederzeitige Verfügbarkeit.

Registrierung

Um mit einem/einer möglichen Handelspartner:in in Kontakt treten zu können, müssen Sie sich am oekostrom AG-Handelsplatz registrieren.

Login 

Registrierte Nutzer:innen können durch Eingabe ihres Usernamens und Passwortes mit anderen Handelspartner:innen in Kontakt treten.

Aktien kaufen und verkaufen

Registrierte Nutzer:innen können unter dem Button „Einträge erfassen“ Ihr Angebot und Ihre Nachfrage veröffentlichen:

  • Tragen Sie die Stückzahl der von Ihnen angebotenen bzw. nachgefragten Aktien ein. ACHTUNG: Ein Angebot / eine Nachfrage kann immer nur als Ganzes angenommen bzw. bedient werden! Wir empfehlen daher, keine zu hohen Stückzahlen einzugeben und größere Angebote / Nachfragen auf mehrere kleinere "Pakete" zu verteilen. Aktien können nur einmal angeboten werden. Ein zeitgleiches Angebot eines „großen Pakets“ und mehrerer „kleineren Pakete“ mit denselben Aktien ist nicht zulässig.

  • Geben Sie den Preis an, zu dem Sie kaufen bzw. verkaufen wollen.

  • Geben Sie an, wie lange Ihr Angebot bzw. Ihre Nachfrage gültig sein soll. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt vier Wochen. Die Gültigkeit eines Angebots / einer Nachfrage endet zum angegebenen Datum um 24.00 Uhr.

  • Zu Ihrer Übersicht finden Sie alle Ihre Angebote und Nachfragen unter "Einträge editieren". Sollten Sie Ihr Angebot / Ihre Nachfrage vor Ablauf der Gültigkeit löschen wollen, gehen Sie bitte unter "Einträge editieren" und klicken auf „Storno“.

Aktienstatus

Die Aktienverfügbarkeit wird über den Status "frei" bzw. "abgeschlossen" angezeigt. Abgeschlossene Aktientransaktionen bleiben 14 Tage am Handelsplatz sichtbar und werden in der Folge automatisch aus dem System entfernt.

Verbindlichkeit

Ein bindender Vertrag kommt zustande, sobald der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Aktienkaufvertrag beiden Vertragsparteien zugegangen ist. Die Nutzer:innen werden darauf hingewiesen, dass sie schon mit der elektronischen Bestätigung in eine vorvertragliche Beziehung eintreten und daher Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der anderen Vertragspartei haben. Auch elektronische Angebote oder Bestätigungen sind daher schon verbindlich und können zu Haftungen führen. Die Nutzer:innen verpflichten sich, nur solche elektronische Angebote oder Bestätigungen abzugeben, die sie auch einhalten wollen und können.

Die Kontaktplattform oekostrom AG-Handelsplatz unterstützt die Abwicklung des Handels mit oekostrom AG-Aktien. Diese Unterstützung erfolgt unverbindlich und ohne Einfluss auf den Abschluss des Aktienkaufvertrags:

  • Das Einstellen von Aktienangeboten ist ein unverbindliches Angebot seitens des/der Verkäufer:in zur Angebotslegung durch den/die Käufer:in.

  • Durch Klicken auf „Kaufen“ bekundet ein/eine Käufer:in die Absicht, das Aktien-Angebot eines/einer Verkäufer:in am oekostrom AG-Handelsplatz anzunehmen.

  • Das Einstellen von Aktiennachfragen ist ein unverbindliches Angebot seitens des/der Käufer:in zur Angebotslegung durch den/die Verkäufer:in.

  • Durch Klicken auf „Verkaufen“ bekundet ein/eine Verkäufer:in die Absicht, die Aktien-Nachfrage eines/einer Käufer:in anzunehmen.

  • Ein bindender Vertrag kommt zustande, sobald der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Aktienkaufvertrag (ggf. mit qualifizierter elektronischer Signatur) beiden Vertragsparteien zugegangen ist.

Angebot annehmen bzw. Nachfrage bedienen

Durch Klick auf den Button „Angebote“ bzw. „Nachfrage“ sehen Sie alle aktuell vorhandenen Aktienangebote bzw. -nachfragen.

  • In der Spalte "Status" erkennen Sie, ob das jeweilige Angebot bzw. die jeweilige Nachfrage noch frei oder bereits verkauft bzw. gekauft ist.
    Die Transaktion wird dann mit dem Status „abgeschlossen“ markiert.

  • Durch Klick auf ein freies Angebot bzw. eine Nachfrage erhalten Sie Informationen zum/zur Verkäufer:in / Käufer:in, zum Aktienpreis und der Anzahl der gehandelten Aktien. Anschließend wird Ihnen eine E-Mail mit einem vorausgefüllten Kaufvertrag sowie einer Anleitung zur weiteren Verkaufsabwicklung übermittelt.
    Zur Information erhält Ihr/e Vertragspartner:in diese E-Mail in Kopie.

  • Das von Ihnen gewählte Angebot bzw. die von Ihnen gewählte Nachfrage ändert den Status auf „abgeschlossen“.
    Ihr/e Vertragspartner:in erhält eine Bestätigungsmail mit allen Infos und Daten der Transaktion.

  • Nun beginnt die Kauf- bzw. die Verkaufsabwicklung, für die Käufer:in und Verkäufer:in als Vertragspartner:innen selbst verantwortlich sind.

Ein unverbindliches Muster für einen Aktienkaufvertrag können Sie entweder im Download-Bereich der oekostrom AG-Website herunterladen oder unter aktie@oekostrom.at anfordern.

Bezahlung des Aktienhandels

Der/die Käufer:in überweist den vereinbarten Gesamtbetrag direkt auf das vom/von der Verkäufer:in angegebene Konto. Die oekostrom AG erhält eine Kopie des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Aktienkaufvertrages sowie die Zahlungsbestätigung (per Post oder E-Mail).

WICHTIG: Die Übertragung der Aktien erfolgt erst, wenn (A) der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Aktienkaufvertrag beiden Vertragsparteien zugegangen ist, (B) der oekostrom AG (i) der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Aktienkaufvertrag, (ii) die Zahlungsbestätigung sowie (iii) die Anweisung beider Vertragsparteien, die Übertragung der Aktien im Aktienbuch einzutragen, zugegangen ist und (C) die Eintragung der Übertragung der Aktien im Aktienbuch erfolgt ist. Die Ausübung Ihrer Rechte aus den Aktien ist erst nach erfolgter Eintragung im Aktienbuch möglich.

WICHTIGER HINWEIS: Die oekostrom AG handelt am oekostrom AG-Handelsplatz selbst keine Aktien, sondern bietet potenziellen Käufer:innen und Verkäufer:innen ein "schwarzes Brett" für Aktientransaktionen. Jedem/jeder Nutzer:in sollte bewusst sein, dass mit einem Investment in Aktien der oekostrom AG Risiken verbunden sind, die bis zum Totalverlustrisiko reichen und dass eine spätere Veräußerbarkeit erworbener Aktien nicht garantiert ist.

Verbot von Marktmissbrauch

Das private Anbieten von Finanzinstrumenten (Wertpapieren) unterliegt keinen besonderen kapitalmarktrechtlichen Regelungen. Es gilt das allgemeine Zivilrecht. Insbesondere sind die kapitalmarktrechtlichen Regelungen zum Marktmissbrauch nicht direkt anzuwenden. In bestimmten Anwendungsfällen des allgemeinen Zivilrechts kann es allerdings dazu kommen, dass bei der Ermittlung insbesondere der guten Sitten oder von vorvertraglichen Pflichten die kapitalmarktrechtlichen Regelungen zum Marktmissbrauch sinngemäß angewendet werden.

Das Marktmissbrauchsrecht ist in der Marktmissbrauchsverordnung ((EU) Nr. 596/2014 idgF („MMVO“) geregelt. Es umfasst das (i) das Verbot von Insidergeschäften und einer unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen sowie (ii) das Verbot der Marktmanipulation.

  • Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

    Gemäß Art 7 Abs 1 lit a MMVO sind Insiderinformationen alle (i) nicht öffentlich bekannten, (ii) präzisen Informationen, die (iii) direkt oder indirekt einen Emittenten oder Finanzinstrumente betreffen und die, (iv) wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente (oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente) erheblich zu beeinflussen. Ein Insidergeschäft liegt vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert (Art 8 Abs 1 MMVO). Gemäß Art 14 MMVO sind verboten: das Tätigen von Insidergeschäften, die Empfehlung an einen Dritten, Insidergeschäfte zu tätigen, das Verleiten zu Insidergeschäften sowie die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

    Die MMVO unterscheidet zwischen Primärinsidern und Sekundärinsidern. Primärinsider sind Personen, die aufgrund Organzugehörigkeit, Gesellschafterstellung, Tätigkeit für den Emittenten oder kriminelle Handlungen über Insiderinformationen verfügen. Sekundärinsider sind sonstige Personen, die über Insiderinformationen verfügen und darum wissen oder wissen müssen. Über Insiderinformationen zu verfügen bedeutet dabei, Kenntnis von Information zu haben, die objektiv die Charakteristika der Insiderinformation aufweisen. Sekundärinsider sind nur erfasst, wenn ihnen diese Charakteristika auch subjektiv bekannt waren bzw sein mussten. Für Primärinsider besteht insofern eine unwiderlegliche Vermutung.

    Verwaltungsrechtlich sind Insidergeschäfte, Empfehlung und Verleitung sowie Offenlegung von Insiderinformationen nach § 154 Abs 1 Z 1, 2 BörseG mit Geldstrafe sanktioniert. Schwere Fälle sanktioniert § 163 BörseG mit gerichtlicher Freiheitsstrafe. Bei Insidergeschäften in unmittelbarer Täterschaft ist auch der Versuch strafbar.
     
  • Verbot der Marktmanipulation

    Art 15 MMVO verbietet ausdrücklich die Marktmanipulation und den Versuch hierzu. Es wird zwischen vier verschiedenen Marktmanipulationsarten unterschieden: (i) die handelsgestützte Manipulation, (ii) sonstige Täuschungshandlungen, (iii) die informationsgestützte Manipulation sowie (iv) die referenzwertbezogene Manipulation. Handelsgestützte Manipulation ist der Abschluss von Geschäften und Handelsaufträgen, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Angebot, Nachfrage, Preis eines Finanzinstruments geben oder abnormales Kursniveau sichern. Sonstige Täuschungshandlungen sind Abschlüsse eines Geschäfts unter Vorspiegeln falscher Tatsachen oder Täuschung. Informationsgestützte Manipulation ist die Verbreitung von Informationen, die falsche Signale hinsichtlich Angebot und Kurs eines Finanzinstruments herbeiführen. Referenzwertbezogene Manipulation ist die Übermittlung falscher Angaben, Ausgangsdaten über Referenzwert bzw die Manipulation des Referenzwerts. Verwaltungsrechtlich ist Marktmanipulation nach § 154 Abs 1 Z 3 BörseG mit Geldstrafe sanktioniert. Schwere Fälle der Marktmanipulation sanktioniert § 164 BörseG mit gerichtlicher Freiheitsstrafe.